📬 Kann Postflex® als Empfangsbevollmächtigter nach § 123 AO fungieren?

Ja, das können wir!
Postflex® kann für dich als inländischer Empfangsbevollmächtigter im Sinne von § 123 der Abgabenordnung (AO) auftreten.

🔍 Worum geht’s bei § 123 AO überhaupt?

Wenn du keinen Wohnsitz oder Sitz in Deutschland oder der EU/EWR hast, kann das Finanzamt von dir verlangen, dass du eine empfangsberechtigte Person oder Organisation mit Sitz in Deutschland benennst.

Diese Empfangsbevollmächtigung ist wichtig, weil:

  • Zustellungen an ausländische Adressen oft problematisch, teuer oder unsicher sind,

  • wichtige Bescheide, Fristen oder Rückfragen dich trotzdem zuverlässig erreichen müssen,

  • und Fristversäumnisse ohne nachgewiesenen Zugang rechtlich oft zu deinen Ungunsten ausgelegt werden.

Wenn du keinen Empfangsbevollmächtigten benennst, gelten Schreiben des Finanzamts nach Ablauf fester Fristen automatisch als zugestellt – egal ob du sie erhalten hast oder nicht. Genau das kann teuer werden.

✅ Was übernimmt Postflex® für dich?

Als Empfangsbevollmächtigter im Sinne von § 123 AO kümmern wir uns darum, dass du verlässlich steuerliche Schreiben bekommst, ohne selbst physisch in Deutschland präsent zu sein.

Konkret heißt das:

  • Wir stellen dir unsere ladungsfähige deutsche Adresse zur Verfügung.

  • Wir empfangen alle Schreiben, Bescheide und sonstige Post des Finanzamts für dich.

  • Wir dokumentieren den Eingang mit Datumsstempel.

  • Wir leiten die Post sicher digital oder auf Wunsch physisch an dich weiter

🚀 Fazit

Postflex® übernimmt für dich die offizielle Zustelladresse in Deutschland.
Du musst dich nicht um umständliche Zustellungen, internationale Postwege oder verpasste Fristen sorgen. Wir sorgen für einen reibungslosen Ablauf – professionell, dokumentiert und fristgerecht.