🏤 Genügt die Angabe einer virtuellen Adresse?

In erster Linie ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift für das Impressum relevant.

Dies setzt wiederum voraus, dass die betroffene Person unter dieser Adresse tatsächlich erreichbar ist, dass also gerichtlicher Schriftverkehr korrekt und ordnungsgemäß zugestellt werden kann. Nicht zwangsweise erforderlich ist, dass die impressumspflichtige Person unter der angegeben Adresse auch tatsächlich anzutreffen ist.

Daraus folgt, dass eine virtuelle Geschäftsadresse für die Erfüllung der Impressumspflicht nicht per se ausgeschlossen ist (insofern oft missverstanden das Urteil des OLG München, Urteil v. 19.10.2017 – Az. 29 U 8/17, das eine virtuelle Adresse nur deswegen als unzureichend einstufte, weil darüber keine Zustellungen möglich waren.)
.“ (Zitat Phil Salewski, Rechtsanwalt IT-Rechtskanzlei)

In diesem Zusammenhang empfehlen wir den zugehörigen Internetbeitrag der IT-Rechtskanzlei: Hier klicken

Ausführliche Informationen zur Impressumspflicht findet ihr ebenfalls auf den Seiten der IT-Rechtskanzlei: Hier klicken

Das Geschäftsmodell von Postflex wurde durch die IT-Rechtskanzlei München geprüft und bestätigt und entspricht auch den Anforderungen des aktuellen BGH-Urteils. Weitere Informationen erhaltet ihr hier.