Nach §5 DDG (=Digitale Dienste Gesetz) ist jede Person, die „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ bereitstellt, dazu verpflichtet ein Impressum zu führen. Diese Formulierung wird leider gerne missverstanden.
Die Formulierung "geschäftsmäßig" wird leider gerne missverstanden. Denn um als geschäftsmäßig (bitte nicht mit gewerbsmäßig verwechseln) eingestuft zu werden, müsst ihr nicht tatsächlich Produkte oder Dienstleistungen verkaufen. Es reicht schon aus, dass ihr euren Internet-Auftritt finanzieren wollt und Werbebanner schaltet. Auch wenn ihr regelmäßig über Produkte und Services berichtet (z.B. in einem Technik- oder Software-Blog) gilt dies bereits als geschäftsmäßig. Das Zauberwort lautet also, dass Einkünfte erzielt werden könnten. Einige weitere Beispiele sind:
- Werbebanner
- Affiliate
- Empfehlungen und Testberichte
- Wiederkehrende Fachbeiträge
Ein rein privater Blog oder eine Homepage unterliegt nach §55 RStV (Rundfunkstaatsvertrag) keiner Impressumspflicht. Wer also mit „ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken“ seinen Auftritt beitreibt und Freunde oder die Familie darüber anspricht, ist von der Pflicht befreit.
Aber Achtung: Schon das Schalten von Werbebannern kann wieder zur Einstufung „geschäftsmäßig“ führen!Damit lässt sich zusammenfassen, dass man in jedem Fall auf der sicheren Seite ist, wenn man auf seinem Blog oder seiner Homepage ein Impressum einbaut. Wer nämlich seine Anbieterkennzeichnung vernachlässigt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße (bis zu 50.000 Euro) belangt werden. Darüber hinaus macht man sich angreifbar für sehr kostspielige Abmahnungen.
Übrigens: Es werden nicht nur klassische Blogs und Webseiten unter diese Impressumspflicht gefasst. Social-Media Projekte und Blogs, wie Facebook oder Twitter fallen bei o.g. Kriterien ebenfalls darunter.